AGB

§ 1 Allgemeines
Für die Annahme und Ausführung des erteilten Auftrages gelten ausschließlich die AGB´s zwischen Kunde (nachstehend Auftraggeber genannt) und Smart Color Neuenkirchen (nachstehend Auftragnehmer genannt). Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Auftragserteilung
1. Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht. Sie werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines
durch den Auftraggeber bindend.
2. Vermerkt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den voraussichtlichen Preis in diesem Auftragsschein, so gilt dies nicht als Festpreiszusage.
3. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sie brauchen nicht
schriftlich erteilt zu werden.
4. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen. Bei Auftragserteilung aufgrund dieses Voranschlages darf der Rechnungspreis
nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag abweichen. Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag (z.B. zur Vorlage bei einer Versicherung), so kann
eine angemessene Vergütung verlangt werden. Die Vergütung wird erstattet, wenn der Auftrag an den Auftragnehmer erteilt wird.
§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können zu erteilen.
§ 4 Anlieferung
1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten oder zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu
übergeben.
2. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preis bildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die
Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet den vereinbarten bzw. zugesagten
Fertigstellungstermin einzuhalten.
§ 5 Fertigstellung und Abnahme
1. Es gilt der schriftlich zugesagte Fertigstellungstermin. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht
erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder ergeben sich Änderungen durch den Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer
unverzüglich einen neuen Liefertermin.
2. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen.
§ 6 Zahlung
1. Die Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
2. Zahlungen haben bar oder durch EC-Karte zu erfolgen. Andere Zahlungsarten müssen vereinbart werden.
3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% zu erheben. Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Geg enforderungen zulässig.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.
5. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter
Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
1. Der Auftraggeber kann so lange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen bearbeiteten Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den
Auftraggeber erfüllt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht erfüllter Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen ausgeübt werden.
2. In gleichem Umfang steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht zu.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile
1. Verkaufte Ware, auch wenn sie eingebaut ist, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises Eigentum des Auftragnehmers.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehen ersetzte und ausgewechselte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§ 9 Gewährleistung
1. Auf die Beseitigung von Rostschäden oder vom Auftraggeber erbrachte Eigenleistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere, sollen Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig ausgeführt werden.
2. Im übrigen leistet der Auftragnehmer für von ihm ausgeführte Arbeiten in nachstehender Weise Gewähr. Der Anspruch wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
bleibt unberührt. Wird das Fahrzeug oder ein sonstiger bearbeiteter Gegenstand trotz Kenntnis eines Mangels vom Auftraggeber abgenommen, so kann er Gewährleistungsansprüche
nur geltend machen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat. Wegen nicht bei der Abnahme erkennbarer Mängel ist innerhalb von 1 Jahr nach der Abnahme der
Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Mängel, die auf natürlichen Verschleiß
zurückgehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein gewähr-leistungspflichtiger Mangel wird in der Werkstatt des Auftragnehmers auf dessen Kosten beseitigt. Schlägt die
Nachbesserung fehl, z. B. weil eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Auftraggeber eine weitere Nach-besserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht
zur Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Ausführung berechtigen nicht
zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Farbtönen, Glanzgrad u.a. ist ausdrücklich vereinbart worden.
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadenersatz, für Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
2. Der Auftragnehmer haftet – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit
diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben worden sind.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder für Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen bearbeiteten Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Liefertermin
nicht abgeholt wurden und für die keine Einstellgebühr berechnet wurde.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
2. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Klagen gegen Nichtkaufleute ist deren Wohnsitz
Gerichtsstand.
§ 12 Schlußbestimmungen
Die Geschäftsbestimmungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.